Die Anerkennung als Wildnisgebiet setzt eine Mindestgröße von 1.000 Hektar, in flussbegleitenden Auen, an Küsten und in Mooren von 500 Hektar voraus.
Pufferbereiche können auch außerhalb des Wildnisgebiets liegen, solange sie die oben genannten Funktionen voll erfüllen und die jeweiligen Eigentümer*innen sowie Nutzer*innen der betreffenden Flächen der Übernahme der Pufferfunktion zustimmen.
Entwicklungsbereich: Neben Kern- und Pufferbereichen können zusätzlich Entwicklungsbereiche mit zeitlich befristetem Management ausgewiesen werden. Sie werden eingerichtet, falls fachlich begründete Initialmaßnahmen umgesetzt werden sollen. Zu diesen können beispielsweise Renaturierungen oder die Entnahme invasiver nicht-heimischer Arten (siehe Position 11) zählen. Spätestens nach zehn Jahren (im Ausnahmefall bis zu 30 Jahre) wird der Entwicklungsbereich in den Kernbereich überführt.
Wildnisgebiete sind dauerhaft rechtlich gesichert. Dies erfolgt über eine Ausweisung als Naturschutzgebiet oder als Kernzone eines Nationalparks bzw. Biosphärenreservats mit dem ausschließlichen Schutzzweck „Wildnis“. Die diesem Schutzzweck entgegenstehenden Regelungen sind in diesem Zuge für das betreffende Gebiet nach Möglichkeit aufzuheben. Übergangsweise kann eine Sicherung auch durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit, eine rechtsverbindliche Erklärung des Flächeneigentümers gegenüber dem Bund, einen Ministerialerlass oder vergleichbare Instrumente erfolgen.
[1] Abweichungen von diesen Mindestgrößen sind in Kernzonen der Nationalparke und Biosphärenreservate möglich entsprechend den Bund-Länder-Kriterien für Wildnisgebiete.
[2] https://www.wildeurope.org/wp-content/uploads/2023/09/Definition_25062013-update-151120.pdf

