2. Wildnis sichern

Wildnisgebiete sind dauerhaft rechtlich gesichert. Dies erfolgt über eine Ausweisung als Naturschutzgebiet oder als Kernzone eines Nationalparks bzw. Biosphärenreservats mit dem ausschließlichen Schutzzweck „Wildnis“. Foto: © Daniel Rosengren

2. Wildnis sichern

Die Anerkennung als Wildnisgebiet setzt eine Mindestgröße von 1.000 Hektar, in flussbegleitenden Auen, an Küsten und in Mooren von 500 Hektar voraus[1]. Lassen es die naturräumlichen und eigentumsrechtlichen Rahmenbedingungen zu, sollte es die von der Wild Europe Initiative[2] empfohlene Größe von 3.000 Hektar möglichst nicht unterschreiten.

Wildnisgebiete können aus verschiedenen Bereichen bestehen, die unterschiedliche Aufgaben erfüllen. Fester und zentraler Bestandteil ist immer ein Wildnis-Kernbereich. Puffer- und/oder Entwicklungsbereiche können bei Bedarf eingerichtet werden. Ein Managementplan beschreibt die für die Bereiche jeweils notwendigen Maßnahmen.

Kernbereich: Im Kernbereich wird auf direkte Eingriffe des Menschen konsequent verzichtet. Die Natur darf sich ungesteuert und ergebnisoffen entwickeln. Es gibt möglichst keine Infrastruktur, die erhalten werden muss, keine öffentlichen Verkehrseinrichtungen, keine oberirdischen oder anderweitig störenden Leitungstrassen. Es gibt keine Anlagen für Energiegewinnung, Bergbau, Schifffahrt und anderweitige Landnutzung. Der Kernbereich muss mindestens 75 Prozent des Wildnisgebiets ausmachen

Pufferbereich: Wildnisgebiete sind im dichtbesiedelten Deutschland in eine teils intensiv genutzte Kulturlandschaft eingebettet. Pufferbereiche können eingerichtet werden, um Zielkonflikte zwischen den Wildnis-Kernbereichen und der angrenzenden bewirtschafteten Kulturlandschaft zu entschärfen. Pufferbereiche sind sowohl in der Schutzgebietskategorie 1b „Wildnisgebiet“ der Weltnaturschutzunion IUCN[3] als auch in der Definition der Wild Europe Initiative vorgesehen. In den Pufferbereichen sind dauerhafte Maßnahmen, beispielsweise Wildtiermanagement, zulässig. Sie schützen die umgebende Kulturlandschaft vor unerwünschten Einflüssen aus dem Wildnisgebiet und puffern umgekehrt Einflüsse aus der genutzten Landschaft auf die Wildnis-Kernbereiche ab. Pflegemaßnahmen etwa zum Erhalt von FFH-Lebensraumtypen sollen auf zwingend notwendige Fälle begrenzt werden. Langfristiges Ziel sollte eine Verlagerung solcher Pflegeaktivitäten auf Flächen außerhalb des Wildnisgebiets sein. Auf Pufferbereiche zur Vermeidung von Zielkonflikten kann insbesondere verzichtet werden, wenn das Wildnisgebiet Teil eines Schutzgebiets ist, das die Pufferfunktionen bereits sicherstellt, oder es an einer Grenze endet, an der keine unerwünschten Effekte zu erwarten sind (z. B. angrenzend an Küsten oder naturnah genutzte Wälder).

Die Anerkennung als Wildnisgebiet setzt eine Mindestgröße von 1.000 Hektar, in flussbegleitenden Auen, an Küsten und in Mooren von 500 Hektar voraus.

Pufferbereiche können auch außerhalb des Wildnisgebiets liegen, solange sie die oben genannten Funktionen voll erfüllen und die jeweiligen Eigentümer*innen sowie Nutzer*innen der betreffenden Flächen der Übernahme der Pufferfunktion zustimmen.

Entwicklungsbereich: Neben Kern- und Pufferbereichen können zusätzlich Entwicklungsbereiche mit zeitlich befristetem Management ausgewiesen werden. Sie werden eingerichtet, falls fachlich begründete Initialmaßnahmen umgesetzt werden sollen.  Zu diesen können beispielsweise Renaturierungen oder die Entnahme invasiver nicht-heimischer Arten (siehe Position 11) zählen. Spätestens nach zehn Jahren (im Ausnahmefall bis zu 30 Jahre) wird der Entwicklungsbereich in den Kernbereich überführt.

Wildnisgebiete sind dauerhaft rechtlich gesichert. Dies erfolgt über eine Ausweisung als Naturschutzgebiet oder als Kernzone eines Nationalparks bzw. Biosphärenreservats mit dem ausschließlichen Schutzzweck „Wildnis“. Die diesem Schutzzweck entgegenstehenden Regelungen sind in diesem Zuge für das betreffende Gebiet nach Möglichkeit aufzuheben. Übergangsweise kann eine Sicherung auch durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit, eine rechtsverbindliche Erklärung des Flächeneigentümers gegenüber dem Bund, einen Ministerialerlass oder vergleichbare Instrumente erfolgen.

[1] Abweichungen von diesen Mindestgrößen sind in Kernzonen der Nationalparke und Biosphärenreservate möglich entsprechend den Bund-Länder-Kriterien für Wildnisgebiete.

[2] https://www.wildeurope.org/wp-content/uploads/2023/09/Definition_25062013-update-151120.pdf

[3] https://doi.org/10.2305/IUCN.CH.2016.PAG.25.en

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