Agenda für Wildnis

Gemeinsam mehr erreichen!

Zwei Prozent der Landesfläche Deutschlands sollten bis 2020 als große Wildnisgebiete gesichert sein. Das ist nicht viel im internationalen Vergleich. Dennoch wurde dieses Ziel der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt (NBS) deutlich verfehlt. Bis heute sind gerade einmal 0,6 Prozent erreicht. Wie schwerwiegend diese Zielverfehlung ist, belegt auch die jüngst verabschiedete EU-Biodiversitätsstrategie 2030. Darin wurden zehn Prozent streng geschützte Gebiete als Ziel für die Mitgliedstaaten festgelegt. Wildnisgebiete leisten hierzu einen wichtigen Beitrag.

Die 19 Naturschutzverbände und -stiftungen der Initiative „Wildnis in Deutschland“ zeigen deshalb mit ihrer „Agenda für Wildnis“ auf, wie wir mehr Wildnisgebiete in Deutschland schaffen können. Sie wenden sich dabei nicht nur an die unmittelbar für Naturschutz zuständigen, sondern gerade auch an andere Ressorts, die einen Einfluss darauf haben, dass Flächen für die Wildnisentwicklung verfügbar werden. Denn Wildnis zu schaffen, ist eine Aufgabe, die uns alle angeht. Dazu haben wir eine internationale Verantwortung. Zu Recht fordern wir den Schutz tropischer Regenwälder oder afrikanischer Savannen. Doch ungestörte Natur müssen wir auch bei uns in Deutschland ermöglichen.

Die „Agenda für Wildnis“ soll die notwendige Debatte für mehr Wildnis anregen, eine konstruktive Diskussion fördern und zu konkreten Ergebnissen führen. Dazu braucht es politischen Willen, Fachwissen, Ideen und Zusammenarbeit verschiedener Ressorts sowie Expertisen jenseits des Naturschutzes.

Wildnis ermöglichen

Freiräume erhalten, sichern und vernetzen

  Richtet sich an

  • Ressort Verkehr des Bundes
  • Ressort Finanzen des Bundes
  • Raumplanung der Länder

  Synergien mit

  • Biotopverbundvorgaben
  • NWE5-Zielen des Bundes und der Länder
  • Schutzgebiets- und Renaturierungszielen der EU-Biodiversitätsstrategie 2030

Die EU-Kommission hat in der Biodiversitätsstrategie das Ziel formuliert, dass zehn Prozent der Landesfläche bis 2030 streng geschützt werden sollen. Dazu müssen in Deutschland neue streng geschützte Gebiete – insbesondere Wildnisgebiete – entstehen und bestehende Schutzgebiete einen konsequenteren Schutz erfahren, indem möglichst auf Nutzungen wie Forst- und Landwirtschaft verzichtet wird.

Zudem ist unsere Landschaft durch Verkehrswege und andere Infrastruktur massiv fragmentiert. Darunter leidet der Artenaustausch zwischen den Schutzgebieten im Allgemeinen und speziell auch zwischen den Wildnisgebieten, die unersetzliche Kernflächen im Biotopverbund darstellen. Querungshilfen (vor allem über Bundesfernstraßen), Trittsteinbiotope und Korridore können Wildnisgebiete, auch über Ländergrenzen hinweg, miteinander verbinden. Ein ungehinderter Austausch ist insbesondere in Zeiten des Klimawandels von besonders großer Bedeutung, damit Arten auf die sich ändernden Bedingungen reagieren können.

Wildnisgebiete mit einer Mindestgröße von 1.000 Hektar können einen elementaren Beitrag zum Zehn-Prozent-Ziel der EU-Biodiversitätsstrategie wie auch zum Zehn-Prozent-Ziel des Biotopverbunds leisten. Viele bedrohte Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen finden nur in Wildnisgebieten Lebensräume. Eine besondere, internationale Verantwortung tragen wir bei der Erhaltung unserer bedrohten Waldökosysteme.

  1. Bund und Länder müssen auf eine Privatisierung von Flächen im ländlichen Raum dauerhaft verzichten. Wo immer möglich, sind freiwerdende Flächen als Arrondierungs- oder Tauschflächen für die Erweiterung von Wildnisgebieten und für deren Verbund zu nutzen. → mehr Infos
  2. In bestehenden (großen) Schutzgebieten (großflächige Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate, Naturparks) sind für die Wildnisentwicklung geeignete Flächen zu identifizieren und durch eine Anpassung der jeweiligen Verordnung als Wildnisgebiete zu entwickeln. → mehr Infos
  3. Die Neuplanung von Infrastrukturmaßnahmen darf Potenzialräume für Wildnisgebiete nicht beeinträchtigen. Die Vorgaben zur Raumordnung, zum Bundesverkehrswegeplan, zu sonstigen Infrastruktur(bedarfs)planungen sowie zur Umweltprüfung sind entsprechend anzupassen. → mehr Infos
  4. Die Vernetzung von Wildnisgebieten soll bei bundes- und landesweiten Biotopverbundplanungen ein zentrales Planungskriterium sein. Das Bundesprogramm Wiedervernetzung ist mit einem Schwerpunkt auf der Vernetzung von Wildnisgebieten fortzuführen.
  5. Das für Verkehr zuständige Bundesministerium sowie die entsprechenden Auftragsverwaltungen der Länder sollen mindestens ein Prozent der Investitionen des Bundesfernstraßenbaus in die (Wieder-)Vernetzung insbesondere von Wildnisgebieten im Bereich der Bundesfernstraßen investieren.

Wildnis schützen

Gesetzgebung anpassen

  Richtet sich an

  • Bund und Länder

  Synergien mit

  • Grundlagenforschung und Erkenntnissen für eine nachhaltige Land- und Forstwirtschaft

Wildnisgebiete sind keine Fußnote des deutschen Naturschutzes. Vielmehr bewah-ren sie unsere wertvollsten Naturschätze, indem sich Natur frei und ohne Zielvorgabe natürlich entwickeln darf. Ihre gesetzliche Stellung muss deshalb gegenüber anderen raumrelevanten Nutzungsansprüchen und Zielen gestärkt werden.

Alle Wildtierarten, auch (einwandernde) große Beutegreifer und Huftiere, finden in Wildnisgebieten einen Lebensraum. Wildnisgebiete bieten Möglichkeiten Klimafolgen abzuschätzen, z. B. welche Verschiebungen bei einheimischen Arten zu erwarten sind und wie sich neue Arten, die im Zuge des Klimawandels nach Mitteleuropa einwandern, in die bestehenden Ökosysteme einfügen.

  1. Wildnisgebiete müssen im Bundesnaturschutzgesetz eindeutig definiert werden. Sie können dabei den Kategorien Naturschutzgebiet, Nationalpark und Biosphärenreservat zugeordnet werden. Außerdem muss klargestellt werden, dass Naturschutzgebiete nicht nur dem Schutz konkret benannter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, sondern auch dem Schutz natürlicher Prozesse dienen.
  2. Auf Ebene der Naturräume bzw. der Bundesländer müssen (z. B. durch die LANA) verbindliche, übergeordnete, strategische Pläne entwickelt werden, die zwischen dem Ansatz der FFH-Richtlinie und dem Zulassen dynamischer Prozesse in Wildnisgebieten vermitteln. → mehr Infos
  3. Es muss sichergestellt werden, dass der Abbau von Bodenschätzen in Wildnisgebieten dauerhaft ausgeschlossen ist.
  4. Für Wildnisgebiete sind rechtliche Verpflichtungen zur Bewirtschaftung (z. B. Borkenkäferbekämpfung, Wiederaufforstungsverpflichtungen) sowie zur Jagd und Fischerei (z. B. Hegeverpflichtungen, Rotwildbezirke) aufzuheben. Hierfür sind die entsprechenden Gesetze (Waldgesetze, Jagdgesetze, Fischereigesetze) anzupassen.
  5. Die EU-Verordnung über gebietsfremde Arten sowie der entsprechende Passus des Bundesnaturschutzgesetzes müssen so angewendet werden, dass eine aktive Eingriffsverpflichtung auf die Pufferbereiche der Wildnisgebiete beschränkt bleibt. → mehr Infos

Wildnis verzahnen

Synergien mit Klimaschutz, Hochwasserschutz und Bergbausanierung nutzen

  Richtet sich an

  • Ressort Klima
  • Ressort Wirtschaft
  • Ressort Energie
  • Ressort Naturschutz
  • Ressort Wasserbau
  • Ressort Bergbausanierung von Bund und Ländern

  Synergien mit

  • Klimazielen
  • Moorschutzstrategie
  • Naturwaldzielen des Bundes und der Länder
  • Schutzgebiets- und Renaturierungszielen der EU-Biodiversitätsstrategie 2030
  • Wasserrahmenrichtline und Hochwasserschutz des Bundes und der Länder
  • Grundwasserneubildung
  • Bergbausanierung

Intakte und naturnahe Moore und Wälder speichern große Mengen Kohlenstoff. Große Moorgebiete (mindestens 500 Hektar) und große Waldgebiete (mindestens 1.000 Hektar), die sich zur Wildnisentwicklung eignen, leisten einen Beitrag zur Einhaltung der Klimaziele.

Auwälder, wie sie bei einer natürlichen Entwicklung in unbeeinträchtigten Auen entstehen, können lokal zum effektiven Hochwasserschutz für Unterlieger beitragen. Unbeeinträchtigte Auen können Retentionsräume darstellen und Hochwasserscheitel reduzieren.

Die Wiedernutzbarmachung der Bergbaufolgelandschaft für Land- und Forstwirt-schaft sowie Tourismus und erneuerbare Energien ist kostenintensiv. Eine Alternative zur aufwendigen Sanierung ist die Entwicklung großer Wildnisgebiete auf Bergbaufolgeflächen, für die eine Grundsicherung der Flächen ausreicht.

  1. Kohlenstoffspeicherung intakter und naturnaher Moore und Wälder in Kombination mit einem dauerhaften Schutz als Wildnisgebiet müssen – z. B. auch durch den Erwerb von Nutzungs- und Vernässungsrechten – finanziell honoriert werden können. → mehr Infos
  2. Die Revitalisierung von Mooren muss in die Klimaschutzprogramme von Bund und Ländern integriert werden. Bei der Sicherung und Revitalisierung von Mooren muss neben dem Nutzungsaspekt (Paludikulturen) der Wildnisaspekt gleichermaßen berücksichtigt werden.
  3. Für Flächen im Wirtschaftswald, die sich für die Wildnisentwicklung eigenen, soll anstelle der kostenintensiven Wiederaufforstung, die in Folge von Klimakrise (Dürre, Insekten, Stürme, Brände), Stoffeinträgen und zu intensiver Forstwirtschaft Schaden genommen haben, die Entwicklung zu Wildnisflächen auf öffentlichen Flächen Vorrang erhalten und bei Privatleuten aktiv beworben werden – z. B. über Unterstützung aus dem Wildnisfonds.
  4. Im Rahmen von anstehenden Auenrevitalisierungen und Deichrückverlegungsprojekten an Flüssen und Küsten müssen Wildnisgebiete geplant und umgesetzt werden. Hierfür sind bestehende Programme von Bund (z. B. „Blaues Band Deutschland“, „Hochwasserschutzprogramm“) und Ländern (soweit vorhanden) zu nutzen. → mehr Infos
  5. Bei allen noch nicht aus der Bergaufsicht entlassenen Sanierungsflächen des Braunkohletagebaus ist eine Ausweisung von Wildnisgebieten zu prüfen. Für den aktiven Tagebau müssen Sanierungspläne so angepasst werden, dass die Entwicklung von Wildnisgebieten möglich ist. Damit lassen sich zugleich die sehr hohen Sanierungskosten minimieren.

Wildnis honorieren

Anreize für Flächenbesitzer schaffen

  Richtet sich an

  • Finanzressorts von Bund und Ländern

  Synergien mit

  • Biotopverbundvorgaben
  • NWE5-Ziele des Bundes und der Länder
  • Schutzgebiets- und Renaturierungszielen der EU-Biodiversitätsstrategie 2030.

In Wildnisgebieten ist die stoffliche Nutzung der natürlichen Ressourcen dauerhaft ausgeschlossen. So entfallen für die Flächenbesitzer unter Umständen Einkommensquellen. Gilt für Wildnisgebiete ein rechtlicher Schutz, der eine wirtschaftliche Nutzung dauerhaft ausschließt, müssen deshalb auch finanzielle Vergünstigungen zugesichert werden können. Dies entlastet Träger von Wildnisgebieten finanziell und baut Bedenken ab, wenn neue Wildnisgebiete geschaffen werden.

  1. Das Grundsteuergesetz muss so angepasst werden, dass Wildnisgebiete unabhängig vom Eigentümer und von der Beschaffenheit von der Grundsteuer befreit sind. → mehr Infos
  2. Die in einigen Landeswaldgesetzen verankerte Bewirtschaftungspflicht für Waldflächen ist so anzupassen, dass für Wildnisgebiete kein forstliches Planwerk erforderlich ist und dementsprechend seitens des zuständigen Finanzamtes auch keine regelmäßige Einnahme für die Steuerberechnung angenommen werden kann. → mehr Infos
  3. In den landesrechtlichen Regelungen ist festzulegen, dass die verbindliche Ausweisung eines Wildnisgebietes für alle Grundeigentümer eine direkte Befreiung von Abgaben an die Wasser-, Boden- und/oder Deichverbände zur Folge hat.
  4. Im Erbschaftsteuergesetz muss die Aufzählung der steuerbefreiten Grundbesitze um die Begriffe „Naturschutz und Landschaftspflege“ ergänzt werden. Ein konkreter Bezug zu Wildnisgebieten (als aus Naturschutzgründen dauerhaft aus der wirtschaftlichen Nutzung entlassene Grundstücke) muss hergestellt werden. → mehr Infos

Von Wildnis lernen

Monitoring implementieren

   Richtet sich an

  • Bund und Länder

  Synergien mit

  • Grundlagenforschung und Erkenntnissen für eine nachhaltige Land- und Forstwirtschaft

In Wildnisgebieten wird nicht eingegriffen und es entstehen Lebensgemeinschaften, die ideal an die jeweiligen standörtlichen Verhältnisse angepasst sind, beziehungsweise sich fortlaufend anpassen. Indem wir diese Vorgänge beobachten, können wir von der Natur lernen. Wildnisgebiete sind Referenzräume, die uns in der ökologischen Grundlagenforschung, aber auch in den angewandten Wissenschaften für die nachhaltige Landnutzung Erkenntnisse bringen: Nur in Wildnisgebieten können wir die natürlichen Anpassungsreaktionen der Natur großräumig und über einen langen Zeitraum studieren. Insbesondere in Zeiten des Klimawandels birgt dies wertvolles Wissen, das wir nur mit einem dauerhaften Monitoring schöpfen können.

  1. Ein bundesweit einheitliches Monitoring von Wildnisgebieten ist – aufbauend auf bestehenden und etablierten Methoden – umzusetzen und langfristig finanziell mit Bundesmitteln abzusichern.

Hintergrundinformationen zu den Forderungen

  1. Noch immer werden Bundesflächen im ländlichen Raum veräußert. Neben der Bundesanstalt für Immobilienauf-gaben (BImA) und der Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbh (LMBV) erfolgt eine Privatisierung derzeit insbesondere über die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH BVV (BVVG). Allein die BVVG verwaltet derzeit noch rund 100.000 Hektar mit dem Auftrag der Privatisierung.
    Um Lebensräume und ihre Arten langfristig zu sichern, mussten in den vergangenen Jahren regelmäßig zuvor privatisierte Bundesflächen mit erheblichen Steuermitteln zurückgekauft werden.
    Die Flächen sollen mit einer entsprechenden Zweckbindung im öffentlichen Eigentum verbleiben oder an andere Körperschaften übertragen werden, die auf ihnen die genannten Ziele dauerhaft sicherstellen.
  2. Bundesweit weisen 244 Naturschutzgebiete (NSG) eine Fläche von 1.000 Hektar und mehr auf. Schätzungsweise sind weitere knapp 300 Gebiete 500 bis 1.000 Hektar groß. Arrondierungspotenziale (z. B. von TÜP etc.) sind dabei noch nicht berücksichtigt. Großflächige Naturschutzgebiete befinden sich in den Bundesländern Branden-burg, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen. Der überwiegende Teil davon ist nicht von forst- und land-wirtschaftlicher Nutzung befreit und weist Potenziale für die Wildnisentwicklung auf.
    Gleichzeitig liegen rund 10.000 Hektar NSG-Fläche (jeweils mit einer Mindestgröße von 100 Hektar und derzeit ohne Prozessschutz) innerhalb von Potenzialräumen für Wildnisgebiete (gemäß BfN-Skripten 422: Rosenthal et al. 2015).
  3. Innerhalb der strategischen Umweltprüfung (SUP) müssen verbindliche Vorgaben für den Bundesverkehrswegeplan (bzw. bereits für die jeweiligen gesetzlichen Bedarfspläne) gelten. Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) auf Ebene der Einzelvorhaben müssen negative Effekte für Wildnisgebiete ausschließen und damit ein entsprechendes Verbot für den Neu-bau von Verkehrswegen durch Wildnisgebiete und deren Potenzialräume bedeuten.
  1. Wildnisgebiete können räumlich mit FFH-Gebieten überlappen. Die statischen Erhaltungsziele, wie auch unter-schiedliche Ansprüche verschiedener FFH-Schutzgüter, können speziell in Wildnisgebieten zu Zielkonflikten füh-ren, die auf übergeordneter Ebene bereinigt werden müssen.
    Zum Beispiel durch Koordination eines LANA-Arbeitskreises müssen deshalb strategische Pläne auf übergeordne-ter Ebene erarbeitet und mit der EU abgestimmt werden, in welchen FFH-Gebieten pflegebedürftige Schutzgüter vorrangig erhalten und entwickelt und in welchen Gebieten dynamische Prozesse zugelassen werden können, von denen andere Schutzgüter profitieren (Buchen-, Auwälder, Wolf). Die EU hat ein solches Vorgehen empfohlen.
  2. Das betrifft die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über gebietsfremde Arten (EU-IAS-Verordnung 2014) bzw. § 40 BNatSchG.
  1. Neben dem Kauf der Flächen kann eine finanzielle Honorierung über Nutzungs- und Vernässungsrechte erfol-gen. Hierzu plant das Land Schleswig-Holstein das Programm zum biologischen Klimaschutz, das als Vorbild dienen kann.
  2. Der heterogene, hydraulisch raue Aufbau von Auwäldern, wie sie bei einer natürlichen Entwicklung in unbeein-trächtigten Auen entstehen, ist ein sehr wirksames Strömungshindernis und kann effektiv den ausufernden Ab-fluss bremsen. Durch lockere Böden und hohe Gehalte an organischer Substanz fördern sie sowohl den Wasser-rückhalt als auch die Grundwasserneubildung.
  1. Der Kreis der Begünstigten muss über die gemeinnützigen Körperschaften hinaus auch auf Privateigentümer erweitert werden. Außerdem muss alternativ zu einem rechtlich bindenden Nutzungsverbot auch eine festge-schriebene Grunddienstbarkeit Grundlage für die Befreiung von der Grundsteuer sein können. (Derzeit können nur gemeinnützige Körperschaften eine Steuerbefreiung für Wildnisgebiete beantragen, nicht aber private Eigen-tümer. Und dies auch nur dann, wenn ein rechtlich bindendes Nutzungsverbot besteht.)
  2. Einzelne Bundesländer, z. B. Rheinland-Pfalz, sehen für den Wald eine Bewirtschaftungspflicht vor. Über die forstliche Betriebsplanung ist hier ein Hiebsatz festgelegt, auf dessen Grundlage die Besteuerung.
  3. Dies betrifft § 13 (1) Ziffer 2. Absatz a) (ErbStG). Dort muss außerdem ein Absatz cc.) mit folgender Ergänzung einfügt werden: „Grundbesitz, für den als Teil eines Wildnisgebietes eine dauerhafte Verpflichtung zum Nutzungs-verzicht abgegeben wird.”
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